Beim Überholen und Abbiegen wirst du als Motorradfahrer leicht übersehen. Der ADAC zählt Abbiege- und Einbiegeunfälle zu den typischen Unfällen zwischen Auto und Motorrad. Die Regeln dazu stehen vor allem in den §§ 2, 5, 6, 7, 9, 11 und 12 der StVO.
Rechtsfahrgebot
Nach § 2 Abs. 2 StVO fährst du möglichst weit rechts. Das gilt grundsätzlich immer, also auch ohne Gegenverkehr. Auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen je Richtung sind Abweichungen unter den Bedingungen des § 7 möglich. Gegenverkehr, Überholtwerden, Kuppen, Kurven und Unübersichtlichkeit nennt das Gesetz nur als Beispiele. Wer ohne Grund in der Fahrbahnmitte fährt, verstößt gegen die Regel.
Überholen
Voraussetzungen
Überholen darf nur, wer den gesamten Überholvorgang übersehen kann und dabei den Gegenverkehr nicht behindert. Außerdem musst du wesentlich schneller sein als der Vorausfahrende (§ 5 Abs. 2 StVO). Bei unklarer Verkehrslage ist Überholen unzulässig, ebenso bei Überholverbotszeichen. Zeichen 276 verbietet das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge und von Krafträdern mit Beiwagen. Einspurige Fahrzeuge wie Fahrräder darfst du trotzdem überholen, wenn die Regeln des § 5 eingehalten sind. Zeichen 277 gilt nur für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Anlage 2 zur StVO).
Du überholst links. Ausscheren und Wiedereinordnen kündigst du rechtzeitig und deutlich mit dem Blinker an. Danach ordnest du dich so bald wie möglich wieder rechts ein, ohne den Überholten zu behindern.
Merke: Der Überholweg muss frei und einsehbar sein, bevor du ausschwenkst. Kannst du ihn nicht überblicken, bleibst du hinter dem Vordermann.
Seitenabstand
Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen gilt mit Kraftfahrzeugen ein Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts. Als Motorradfahrer bist du Kraftfahrzeugführer, also gilt die Regel auch für dich.
Überholen in Kurven
Eine Kurve nimmt dir die Sicht. Ein Motorrad beschleunigt zwar gut, aber Gegenverkehr kann hinter der Kurve schon nahe sein. Wer die Strecke nicht überblickt, überholt nicht.
Überholtwerden und Rechtsüberholen
Wer überholt wird, darf nicht schneller werden (§ 5 Abs. 6). Ein Fahrzeug, das links blinkt und sich eingeordnet hat, überholst du rechts (§ 5 Abs. 7). Dort gilt der Seitenabstand genauso.
Fahrstreifen und Reißverschluss
Ein Fahrstreifenwechsel ist nur erlaubt, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Er ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen (§ 7 Abs. 5). Endet ein Fahrstreifen, ordnen sich die Fahrzeuge unmittelbar vor der Verengung im Wechsel ein (Reißverschlussverfahren, § 7 Abs. 4).
Steht oder fährt eine Fahrzeugschlange auf dem linken Fahrstreifen langsam, darfst du sie rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht überholen (§ 7 Abs. 2a). Das gilt für dich auf deinem eigenen Fahrstreifen.
Lückenfahren
Zwischen zwei Fahrzeugreihen hindurchzufahren ist in Deutschland nicht gestattet. Eine Sonderregel für Motorräder gibt es in den §§ 5, 7 und 7a StVO nicht. Die Erlaubnis aus § 5 Abs. 8, wartende Fahrzeuge rechts zu überholen, gilt nur für Rad und Mofa Fahrende, nicht für Motorräder.
Rechts überholen darfst du nur dort, wo das Gesetz es ausdrücklich zulässt. Das ist zum Beispiel eine Fahrzeugschlange auf dem linken Fahrstreifen, die du auf deinem eigenen Fahrstreifen mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht überholst (§ 7 Abs. 2a), oder ein Fahrzeug, das links geblinkt und sich eingeordnet hat (§ 5 Abs. 7).
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (zu § 5 und § 6, Rn. 1) sagt: “An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.” Das Vorbeifahren an verkehrsbedingt Wartenden, etwa im Stau oder an der Ampel, gilt danach als Überholen. Wer zwischen zwei Fahrstreifen hindurchfährt, überholt in der Regel rechts. Nach der bekannten Rechtsprechung greifen dafür weder § 7 Abs. 2 und 2a noch § 5 Abs. 8. Als Beispiel hat das Oberlandesgericht Düsseldorf 1990 eine solche Fahrt auf einer Autobahn als verbotenes Rechtsüberholen gewertet. Das Urteil ist alt und betrifft einen Einzelfall. Bei einem Unfall kann eine Mithaftung drohen.
§ 6 StVO betrifft das Vorbeifahren links an Hindernissen und haltenden Fahrzeugen, zum Beispiel an einer Panne, nicht an verkehrsbedingt Wartenden. Auch dort brauchst du ausreichenden Seitenabstand (§ 5 Abs. 4) und darfst niemanden gefährden. Im Stau fehlt der Platz dafür meist. Der ADAC (Stand 14.07.2026) bewertet das Durchschlängeln als verboten.
Die Rettungsgasse ist für Polizei- und Hilfsfahrzeuge freizuhalten (§ 11 Abs. 2 StVO). Motorradfahrende nutzen sie nicht zum Durchfahren, so auch der ADAC.
Abbiegen
Du kündigst das Abbiegen rechtzeitig mit dem Blinker an. Rechtsabbieger ordnen sich möglichst weit rechts ein, Linksabbieger bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links (§ 9 Abs. 1).
Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen achtest du auf den nachfolgenden Verkehr. Der Spiegel erfasst nicht alles neben und schräg hinter dir, deshalb gehört der Schulterblick dazu. Im toten Winkel können Pkw und Räder verschwinden.
Merke: Wer abbiegt, hat Wartepflicht gegenüber Fahrrädern, Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern mit Hilfsmotor, die auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung geradeaus fahren (§ 9 Abs. 3). Auf zu Fuß Gehende nimmst du besondere Rücksicht.
Entgegenkommende Linksabbieger biegen in der Regel voreinander ab (§ 9 Abs. 4). Beim Wenden, Rückwärtsfahren und Abbiegen in Grundstücke musst du jede Gefährdung ausschließen, notfalls lässt du dich einweisen (§ 9 Abs. 5).
Halten und Parken
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2). Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen darf bis zu je 5 m nicht geparkt werden, bei baulich angelegtem Radweg rechts vor Kreuzungen bis zu 8 m. Halten ist unter anderem an engen und unübersichtlichen Stellen sowie im Bereich scharfer Kurven unzulässig (§ 12 Abs. 1).
Häufige Fehler
- Überholen vor Kurven und Kuppen ohne Einsicht in die Strecke.
- Zu geringer Seitenabstand zu Radfahrern, besonders außerorts unter 2 m.
- Schulterblick vergessen und beim Spurwechsel oder Abbiegen jemanden im toten Winkel übersehen.
- Blinker zu spät oder erst während des Manövers gesetzt.
- Beim Rechtsabbiegen einen geradeaus fahrenden Radfahrer übersehen.
- Im Stau durch die Rettungsgasse fahren oder sich ohne ausreichenden Seitenabstand durchschlängeln.
- Reißverschluss zu früh oder gar nicht angewendet.