Die Motorradklassen im Überblick
Welche Maschine du fahren darfst, regeln § 6 und § 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
AM und A1
AM gibt es ab 15 Jahren. Bis zum 16. Geburtstag gilt die Auflage, dass du nur im Inland fahren darfst.
A1 beginnt mit 16 Jahren. Das Motorrad darf höchstens 125 cm³ haben, höchstens 11 kW leisten und höchstens 0,1 kW/kg Leistung pro Gewicht erreichen. Alle drei Grenzen gelten gleichzeitig.
A2
A2 ist ab 18 Jahren möglich. Erlaubt sind höchstens 35 kW und höchstens 0,2 kW/kg. Das Motorrad darf außerdem nicht von einem Kraftrad mit über 70 kW abgeleitet sein. Ein Modell mit 100 kW Serienleistung bleibt deshalb auch gedrosselt ein Fall für die Klasse A.
Rechenbeispiel: 35 kW geteilt durch 0,2 kW/kg ergibt mindestens 175 kg. Welche Gewichtsangabe für ein konkretes Modell maßgeblich ist, bestimmt § 6 FeV nicht näher. Kläre das vor dem Kauf bei der Zulassungsstelle oder der Fahrschule.
A und der Stufenzugang
Klasse A erhältst du direkt ab 24 Jahren. Über die Stufen geht es früher: Mit zwei Jahren Vorbesitz der Klasse A2 reicht ein Alter von 20 Jahren.
Besitzt du A1 seit mindestens zwei Jahren, genügt für A2 eine praktische Prüfung. Dasselbe gilt für A, wenn du A2 seit mindestens zwei Jahren hast (§ 15 Abs. 3 FeV). Theorieprüfung und Ausbildungsvorschriften entfallen dann.
Merke: A1: 125 cm³, 11 kW, 0,1 kW/kg. A2: 35 kW, 0,2 kW/kg, nicht von über 70 kW abgeleitet. A: direkt ab 24, per Stufe ab 20.
Schlüsselzahl B196
Mit der Klasse B kannst du die Schlüsselzahl 196 eintragen lassen und damit Krafträder mit den A1-Grenzen fahren. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 25 Jahren, die Klasse B seit mindestens fünf Jahren und eine Fahrerschulung. Eine Prüfung gibt es nicht. Die Fahrerschulung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten (vier Theorie, fünf Praxis) und darf bei der Eintragung der Schlüsselzahl höchstens ein Jahr zurückliegen (§ 6b Abs. 5 FeV). Die Berechtigung gilt nur in Deutschland.
Prüfung und Gültigkeit der Theorie
Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach bestandener Theorie stattfinden, sonst verfällt diese. Eine nicht bestandene Prüfung wiederholst du in der Regel frühestens nach zwei Wochen.
Hinweis (Stand 8. Oktober 2026): Eine Reform der Fahrschulausbildung liegt als Entwurf vor und ist noch nicht in Kraft. Sie könnte die Fristen des § 18 Abs. 2 FeV ändern. Bis zur Verkündung gilt die jetzige FeV.
EU-Führerscheinreform
Die Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 ist am 25. November 2025 in Kraft getreten. Nach ihrem Artikel 29 müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzung grundsätzlich bis zum 26. November 2028 erlassen und ab dem 26. November 2029 anwenden. Grenzen und Mindestalter für A1, A2 und A entsprechen dort den heutigen Werten der FeV. Bis zur Umsetzung gelten in Deutschland die Klassen- und Altersregeln der FeV unverändert. Die FeV wurde 2026 zwar in anderen Punkten geändert, die §§ 6, 10 und 15 FeV sind davon aber nicht berührt (Stand 8. Oktober 2026). Die Vorschriften zu Probezeit und Fahranfängern (Artikel 17) gelten nach Artikel 29 Absatz 3 bereits ab dem 26. November 2028.
Alkohol und Drogen
Nach § 24a StVG begehst du eine Ordnungswidrigkeit, wenn du mit 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft fährst. Auch mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum begehst du eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1a). Wer bei diesem THC-Wert zusätzlich Alkohol trinkt oder unter Alkoholwirkung losfährt, begeht eine eigene, höher bebußte Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 2a, gesetzlicher Höchstrahmen bis 5.000 Euro; der Regelsatz steht in der Tabelle unten). Bei bestimmten anderen Rauschmitteln (Heroin/Morphin, Kokain, Amfetamin, MDA, MDE, MDMA, Metamfetamin) genügt der Nachweis im Blutserum (§ 24a Abs. 2).
Wer berauscht nicht sicher fahren kann, macht sich nach § 316 StGB strafbar, auch fahrlässig, und zwar auch unterhalb der Werte des § 24a. Ist eine Fahrt zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet.
In der Probezeit oder vor dem 21. Geburtstag (eine der beiden Voraussetzungen genügt) gilt zusätzlich § 24c StVG: Als Fahrer darfst du weder Alkohol noch THC zu dir nehmen und keine Fahrt unter ihrer Wirkung antreten. Eine Promillegrenze gibt es dort nicht.
Regelsätze bei fahrlässiger Begehung unter gewöhnlichen Umständen (§ 1 Abs. 2 BKatV), Stand 2026-10-08:
| Nr. | Verstoß | Regelsatz | Fahrverbot | Punkte |
|---|---|---|---|---|
| 241 | Alkohol ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l (§ 24a Abs. 1) | 500 Euro | 1 Monat | 2 |
| 241.1 | wie 241, bei einer Voreintragung | 1.000 Euro | 3 Monate | 2 |
| 241.2 | wie 241, bei mehreren Voreintragungen | 1.500 Euro | 3 Monate | 2 |
| 242 | THC ab 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a) | 500 Euro | 1 Monat | 2 |
| 243a | THC plus Alkohol (§ 24a Abs. 2a) | 1.000 Euro | 1 Monat | 2 |
| 243b | Fahranfänger (§ 24c) | 250 Euro | keines | 1 |
Quellen: BKatV Anlage für Regelsätze und Fahrverbote, Anlage 13 FeV für die Punkte.
Merke: Für Fahranfänger gilt faktisch die Null-Linie. Schon ein alkoholisches Getränk vor der Fahrt kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c sein, eine Promillegrenze gibt es nicht.
Medikamente und Müdigkeit
Stammt THC oder ein Stoff aus der Anlage zu § 24a StVG aus einem verschriebenen Medikament, das du bestimmungsgemäß nimmst, entfällt nach § 24a Abs. 4 StVG die Ordnungswidrigkeit wegen dieses Stoffs. Fahrtauglich bist du damit nicht automatisch. Bei Dauerbehandlung fehlt nach Anlage 4 FeV die Eignung, wenn deine Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß sinkt.
Auch Müdigkeit ist gefährlich. Bei 100 km/h legst du in zwei Sekunden Sekundenschlaf nach ADAC etwa 56 Meter unkontrolliert zurück. Der ADAC rät auf langen Strecken zu einer Pause etwa alle zwei Stunden. Häufiges Gähnen ist ein Warnzeichen, bei zufallenden Augen steckst du schon im Sekundenschlaf.
Gutachten und Untersuchungen
Wer eine Fahrerlaubnis der Klasse AM, A1, A2 oder A beantragt, muss einen Sehtest ablegen (§ 12 Abs. 2 FeV). Bestanden ist er bei einer Tagessehschärfe von mindestens 0,7/0,7, mit oder ohne Sehhilfe (Anlage 6 Nr. 1.1 FeV). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein (§ 12 Abs. 7 FeV).
Bei Bedenken gegen deine Eignung kann die Behörde ein Gutachten anordnen (§ 11 FeV). Du trägst die Kosten (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigerst du dich oder bringst du das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ordnet die Behörde bei Alkohol an, wenn du mit mindestens 1,6 Promille oder 0,8 mg/l gefahren bist oder wiederholt unter Alkoholeinfluss zuwidergehandelt hast (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV). Verstöße nur gegen § 24c StVG zählen nicht mit (§ 13 Satz 2 FeV).
Das Fahrverbot untersagt das Führen für einen bis drei Monate (§ 25 Abs. 1 StVG). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 StVG). Entzieht ein Gericht sie, bestimmt es eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a Abs. 1 StGB).
Probezeit und Fahreignungsregister
Die Probezeit dauert zwei Jahre. Bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung, etwa einem Alkoholverstoß nach § 24a oder § 24c, ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an, bei Verstößen nach § 24a und § 24c ein besonderes Aufbauseminar (§ 36 FeV). Die Probezeit verlängert sich dann um zwei Jahre auf vier Jahre.
Daneben läuft das Fahreignungsregister. Es kennt Punkte, zum Beispiel einen Punkt für eine verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit. Bei vier bis fünf Punkten folgt eine Ermahnung, bei sechs bis sieben eine Verwarnung, bei acht oder mehr Punkten gilt man als ungeeignet und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Eine mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeit wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung. Gelöscht wird die Eintragung erst nach einer weiteren Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 StVG).
Häufige Fehler
- Eine Maschine mit mehr als 70 kW Serienleistung gedrosselt als A2 zu planen.
- Zu glauben, 0,5 Promille gelte auch für Fahranfänger.
- Die zwölf Monate zwischen Theorie und Praxis zu verpassen.
- B196 mit einer Berechtigung für das Ausland zu verwechseln.
- Ein Medikament für unbedenklich zu halten, nur weil es verschrieben wurde.