Die Motorradklassen im Überblick
Welche Maschine du fahren darfst, regeln § 6 und § 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
AM und A1
AM gibt es ab 15 Jahren. Bis zum 16. Geburtstag gilt die Auflage, dass du nur im Inland fahren darfst.
A1 beginnt mit 16 Jahren. Das Motorrad darf höchstens 125 cm³ haben, höchstens 11 kW leisten und höchstens 0,1 kW/kg Leistung pro Gewicht erreichen. Alle drei Grenzen gelten gleichzeitig.
A2
A2 ist ab 18 Jahren möglich. Erlaubt sind höchstens 35 kW und höchstens 0,2 kW/kg. Das Motorrad darf außerdem nicht von einem Kraftrad mit über 70 kW abgeleitet sein. Ein Modell mit 100 kW Serienleistung bleibt deshalb auch gedrosselt ein Fall für die Klasse A.
Rechenbeispiel: 35 kW geteilt durch 0,2 kW/kg ergibt mindestens 175 kg.
A und der Stufenzugang
Klasse A erhältst du direkt ab 24 Jahren. Über die Stufen geht es früher: Mit zwei Jahren Vorbesitz der Klasse A2 reicht ein Alter von 20 Jahren.
Besitzt du A1 seit mindestens zwei Jahren, genügt für A2 eine praktische Prüfung. Dasselbe gilt für A, wenn du A2 seit mindestens zwei Jahren hast (§ 15 Abs. 3 FeV). Theorieprüfung und Ausbildungsvorschriften entfallen dann.
Merke: A1: 125 cm³, 11 kW, 0,1 kW/kg. A2: 35 kW, 0,2 kW/kg, nicht von über 70 kW abgeleitet. A: direkt ab 24, per Stufe ab 20.
Schlüsselzahl B196
Mit der Klasse B kannst du die Schlüsselzahl 196 eintragen lassen und damit Krafträder mit den A1-Grenzen fahren. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 25 Jahren, die Klasse B seit mindestens fünf Jahren und eine Fahrerschulung. Eine Prüfung gibt es nicht. Die Berechtigung gilt nur in Deutschland.
Prüfung und Gültigkeit der Theorie
Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach bestandener Theorie stattfinden, sonst verfällt diese. Eine nicht bestandene Prüfung wiederholst du in der Regel frühestens nach zwei Wochen.
EU-Führerscheinreform
Die Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 ist am 25. November 2025 in Kraft getreten. Nach ihrem Artikel 29 müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzung grundsätzlich bis zum 26. November 2028 erlassen und ab dem 26. November 2029 anwenden. Grenzen und Mindestalter für A1, A2 und A entsprechen dort den heutigen Werten der FeV. Bis zur Umsetzung gilt in Deutschland die FeV, deren Text am 1. Oktober 2026 noch keine Änderung zeigt.
Alkohol und Drogen
Nach § 24a StVG begehst du eine Ordnungswidrigkeit, wenn du mit 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft fährst. Auch 3,5 ng/ml THC im Blutserum sind eine Ordnungswidrigkeit. Bei bestimmten anderen Substanzen genügt der Nachweis im Blutserum.
Wer berauscht nicht sicher fahren kann, macht sich nach § 316 StGB strafbar, auch fahrlässig.
In der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag gilt zusätzlich § 24c StVG: Als Fahrer darfst du weder Alkohol noch THC zu dir nehmen und keine Fahrt unter ihrer Wirkung antreten. Eine Promillegrenze gibt es dort nicht.
Merke: Für Fahranfänger gilt die Null-Linie. Wer nach einem Radler losfährt, begeht bereits einen Verstoß.
Medikamente und Müdigkeit
Stammt THC oder ein Stoff aus der Anlage zu § 24a StVG aus einem verschriebenen Medikament, das du bestimmungsgemäß nimmst, entfällt nach § 24a Abs. 4 StVG die Ordnungswidrigkeit wegen dieses Stoffs. Fahrtauglich bist du damit nicht automatisch. Bei Dauerbehandlung fehlt nach Anlage 4 FeV die Eignung, wenn deine Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß sinkt.
Auch Müdigkeit ist gefährlich. Bei 100 km/h legst du in zwei Sekunden Sekundenschlaf nach ADAC etwa 56 Meter unkontrolliert zurück. Der ADAC rät auf langen Strecken zu einer Pause etwa alle zwei Stunden. Häufiges Gähnen ist ein Warnzeichen, bei zufallenden Augen steckst du schon im Sekundenschlaf.
Probezeit und Fahreignungsregister
Die Probezeit dauert zwei Jahre. Bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung, etwa einem Alkoholverstoß nach § 24a oder § 24c, ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an. Die Probezeit verlängert sich dann um zwei Jahre auf vier Jahre.
Daneben läuft das Fahreignungsregister. Es kennt Punkte, zum Beispiel einen Punkt für eine verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit. Bei vier bis fünf Punkten folgt eine Ermahnung, bei sechs bis sieben eine Verwarnung, bei acht Punkten die Entziehung. Eine mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeit wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung.
Häufige Fehler
- Eine Maschine mit mehr als 70 kW Serienleistung gedrosselt als A2 zu planen.
- Zu glauben, 0,5 Promille gelte auch für Fahranfänger.
- Die zwölf Monate zwischen Theorie und Praxis zu verpassen.
- B196 mit einer Berechtigung für das Ausland zu verwechseln.
- Ein Medikament für unbedenklich zu halten, nur weil es verschrieben wurde.